AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der OWLKOM UG (haftungsbeschränkt)

Stand 04/2011

 

§ 1 Allgemeines

1. Der Anbieter erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.

2. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenem Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen mit uns bestehen erst nach einer schriftlichen Vertragsbestätigung durch uns. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ist eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so können wir dies innerhalb von 4 Wochen annehmen.

§ 3 Vertragszweck, Lieferungen und Leistungen, Nutzungsrechte

1. Inhalt, Beschaffenheit und Umfang der vom Anbieter geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich, soweit im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist, aus dem jeweiligen Kaufvertrag ggf. nebst Leistungsnachweis bzw., wenn ein solcher nicht vorliegt, aus der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. aus der Bedienungsanleitung, in dieser Reihenfolge. Produktbeschreibung und Bedienungsanleitung können jederzeit beim Anbieter eingesehen werden.

2. Der Kaufvertrag bzw. Leistungsschein beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden, insbesondere der von diesem mitgeteilten hard- und softwaretechnischen System – und Einsatzumgebung. Der Kaufvertrag bzw. Leistungsschein

gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien wieder.

3. Die Preis- und Leistungsgefahr geht bei Direktlieferungen auf den Kunden direkt ab dem Auslieferungswerk bzw. Distributionszentrum über.

4. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Kosten für die Entsorgung der Verpackungen sind vom Kunden zu tragen.

5. Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Leistungsschein erbringt der Anbieter nur auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages.

6. An Software, die der Anbieter geliefert und dem Kunden übergeben hat, räumt er, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich auf Dauer für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter. Das ihm eingeräumte Nutzungsrecht, kann durch den Kunden nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte an Dritte übertragen werden.

7. Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

8. Der Anbieter kann in Bezug auf die Software das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Widerrufserklärung; Ziffer 19.1 gilt entsprechend. Der Anbieter hat dem Kunden vor dem Widerruf eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter nach erfolgtem Widerruf die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Widerrufserklärung schriftlich zu bestätigen.

9. Wir weisen darauf hin, daß es bei Arbeiten an Hardware des Kunden trotz größter Sorgfalt zu Verlusten von bereits vorhandener Software und/oder Daten kommen kann. Der Kunde wird vor Beginn unserer Arbeiten für eine ausreichende Datensicherung Sorge tragen. Außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes haften wir für etwaige Daten- / Softwareverluste nicht.

§ 4 Fristen für Lieferungen / Verzug

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder ähnliche Ereignisse zurückzuführen. verlängern sich die Fristen angemessen. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der Besteller und wir uns darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.

Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 6 Sachmängelhaftung

1. Der Anbieter gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3 entsprechen.

2 . Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren.

3. Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und  Analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 19.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Störungen zu unterstützen.

4. Software-Inkompatiblitäten, insbesondere im Zusammenhang mit Software von Drittanbietern, stellen keinen Sachmangel dar.

5. Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl des Anbieters angemessen berücksichtigt. Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1 – 10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i.d.R. auf zwei Wochen ab Kenntnisnahmemöglichkeit vom Wahlrecht durch den Kunden.

7. Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich auf Grund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zu Grunde zu legen ist.

8. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9. Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort, als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

10. Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

11. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 9 (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 7 Rechtsmängel

1. Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung Rechte Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 6.2 gilt entsprechend.

2. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet unverzüglich den Anbieter zu benachrichtigen. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.

3. Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:

  • dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die
  • Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
  • die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung gemäß Ziffer 6.7 Satz 2 und 3) zurücknehmen, wenn der Anbieter keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

4. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 6.8. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 6.6.

 

§ 8 Unmöglichkeit / Vertragsanpassung

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

§ 9 Sonstige Schadenersatzansprüche

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

Soweit dem Besteller nach diesem § 9 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. § 6.

 

§ 10 Preise

Der Preis für die Montage von Apparaturen wird gesondert berechnet. Ist nichts anderes vereinbart, so sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt bei uns allgemein festgesetzten Listenpreise und Verrechnungssätze maßgebend. Bei Installation von programmierbaren Systemen ist der Besteller verpflichtet, uns rechtzeitig vor Auslieferung bzw. Inbetriebnahme des Systems die Anwenderdaten verbindlich mitzuteilen. Wenn der Besteller nachträglich diese Daten sowie den Leistungsumfang ändert, werden solche Änderungen dem Besteller mit den dafür gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage des Leitungsnetzes berechnet; maßgebend sind die von uns im vorgesehenen Montagezeitpunkt allgemein festgesetzten Listenpreise für Aufmaß-Abrechnungen.

Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate liegen und nach Vertragsabschluss die tariflichen Ecklöhne des für uns geltenden Tarifvertrages oder die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen sich geändert haben.
In diesem Fall können wir den Preis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für die Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage verzögert, weil der Besteller seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu lassen, nicht nachkommt. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.

Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.

§ 11 Gefahrübergang / Entgegennahme / Teillieferung

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

  • bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert; bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  • Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig.

§ 12 Pauschalisierter Schadenersatz bei Annahmeverweigerung

Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistungen in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme unserer Leistungen, so können wir nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf 20 % des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.

§ 13 Zahlungsbedingungen / Versandkosten

Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt fällig:

  • bei Verträgen mit einem Auftragswert bis zu 1.000,00 € netto Kasse nach Lieferung
  • bei Verträgen mit einem Auftragswert bis zu 5.000,00 €  50 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss und der Rest bei Lieferung
  • bei Verträgen mit einem Auftragswert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist von über 3  Monaten jeweils 30 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss, 30% nach Ablauf des 1. Drittels der vorgesehenen Lieferzeit, 20% bei Lieferung, den Rest bei Übergabe/Projektabnahme.
  • Die Belieferung auf Rechnung ist bei entsprechender Limitvergabe durch unseren Factor und Genehmigung durch unser Kreditcontrolling ebenfalls möglich.

Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.

Die Versandkosten belaufen sich in der Regel auf 10,-€ zzgl. 19% USt. zzgl. Versicherungskosten. Warenbestellungen über 31,5kg/Palettenware wird nach Aufwand abgerechnet.

 

§ 14 Rücknahme

Eine Rücknahme von gelieferten Waren bei B2B Geschäften ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für auftragsbezogene Bestellungen.

 

§ 15 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen

An technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Der Besteller ist nicht befugt, diese Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Besteller gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, können wir sie zurückfordern.

§ 16 Software

Gelieferte Software darf ausschließlich im Rahmen der vorm Urheber/Hersteller vorgesehenen Nutzungsrechte eingesetzt werden. Die Einhaltung dieser Richtlinien obliegt dem Kunden.

§ 17 Zurverfügungstellung von Räumen

Der Besteller stellt für die Anlage geeignete Aufstellungsräume mit Netzanschluss und die den Vorschriften entsprechenden Aufenthaltsräume für unser Montagepersonal zur Verfügung.

§ 18 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit

Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand – unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben – unser Firmensitz vereinbart.

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 19 Verschiedenes

1. Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge bedürfen der Schriftform und der Bestätigung durch den Anbieter. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich durch den Anbieter bestätigt werden. Ein Fax bzw. eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis.

2. Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

3. Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) ein Sicherheitsrisiko darstellt. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter, noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

4. Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§20 Vertragslaufzeit und Kündigung

Aufträge, nach denen OWLKOM Leistungen in periodischer Wiederkehr zu erbringen hat, können vom Vertragspartner frühestens zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, so verlängert sich der Auftrag auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich kündigt. Das der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Sonstige Aufträge können von jeder Partei schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die bis zur Vertragsbeendigung ausgeführten Arbeiten der OWLKOM sind vom Kunden entsprechend den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der OWLKOM zu vergüten.